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GÖNNERVEREIN

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CHOLLERHALLE
Gönnerverein

Chamerstrasse 177
CH–6300 Zug
EMail: goennerverein@chollerhalle.ch
Website: www.chollerhalle.ch

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Warum Mitglied werden?
1. Als Mitglied des CHOLLERHALLE-Gönnervereins unterstützen sie diese einmalige Kulturinitiatve im Kanton Zug direkt.
2. Sie erhalten ermässigten Eintritt auf Eigenveranstaltungen der CHOLLERHALLE/IG Kultur Zug.
3. Sie sorgen mit für ein reichhaltiges Kulturangebot im Kanton und ermöglichen durch Ihren Beitrag Veranstaltungen, die sonst nicht realisierbar wären.
4. Sie sind via Generalversammlung schon früh im Bild über das künftige Programmangebot der CHOLLERHALLE.
5. Sie erhalten regelmässig den CHOLLERHALLE-Newsletter mit aktuellen Infos über Aktivitäten und Programm.
6. Und dann gibts hin und wieder einen Spezialanlass mit privilegierter Einladung für die Mitglieder des Gönnervereins.

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Jährliche Mitgliederbeiträge:
Privat-Gönner: ab 100.-/Jahr (1 Gönner-Ausweis), Paar-Gönner: ab 160.-/Jahr (2 Gönner-Ausweise), Firmen-Gönner: ab 200.-/Jahr (1 Gönner-Ausweis)

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Vorstand:
Christoph Brogli, Präsident; Pia Spiess, Aktuarin; Thomas Fricker, Kassier; Hildegard Muri, Beisitzerin

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Bisherige Versammlungen:
Gründerversammlung: 15. Januar 2004, Büro WKR, Zug
1. Generalversammlung 10. Mai 2005, Burgbachkeller, Zug
2. Generalversammlung 23. Mai 2006, Chollerhalle, Zug
3. Generalversammlung 14. Mai 2007, Gemeindesaal, Walchwil
4. Generalversammlung 6. Mai 2008, Zentrum Schützenmatt, Menzingen
5. Generalversammlung 6. Mai 2009, Zentrum Hofmatt, Oberägeri
6. Generalversammlung 29. April 2010, Chollerhalle, Zug

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Revisionstelle:
Relyon Treuhand GmbH, Rotkreuz

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Spendenkonto:
Zuger Kantonalbank, Konto-Nr.: 04-712.264-01, Clearing-Nr.: 787 (Stichwort CHOLLERHALLE)

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Statuten:

I. Name und Sitz
1. Unter dem Namen "Gönnerverein Chollerhalle" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sitz des Vereins ist Zug.

II. Zweck
2. Der Verein unterstützt das Kulturzentrum Chollerhalle in Zug und dessen Aktivitäten. Die Unterstützung erfolgt durch finanzielle und andere geeignete Massnahmen. Der Verein kann Projekte unterstützen, welche die Chollerhalle mit anderen Kultur- Schaffenden und -Organisationen anregt, plant und durchführt.

III. Mitgliedschaft
3. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
5. Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Verletzung von Statuten oder Vereins- und Vorstandsbeschlüssen, durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann den Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung durch eine Beschwerde an die Generalversammlung weiterziehen.
6. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht übertragbar und erlischt automatisch, wenn auf Mahnung hin der Mitgliederbeitrag nicht bezahlt wird.

IV. Organisation
7. Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle.

V. Generalversammlung
8. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innert sechs Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt.
9. Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Abnahme der Jahresberichte
c) Abnahme der Jahresrechnung
d) Erteilung der Entlastung an den Vorstand
e) Wahl des Vorstandes
f) Wahl der Revisionsstelle
g) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen
i) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
j) Varia
10. Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, so oft dies der Vorstand als notwendig erachtet, oder wenn es schriftlich von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Traktanden verlangt wird. Einem solchen Ersuchen der Mitglieder ist innert 45 Tagen zu entsprechen.
11. Die Mitglieder werden mindestens 20 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand schriftlich eingeladen.
12. Anträge der Mitglieder gemäss Art 9 Ziff. 9 dieser Statuten müssen bis spätestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten / der Präsidentin zu Handen der Generalversammlung eingereicht werden.
13. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr.
14. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten / von der Präsidentin oder bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten / von der Vizepräsidentin geleitet. Der / die VersammlungsleiterIn stimmt und wählt mit. In Sachgeschäften fällt er / sie bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Auf Antrag von einem Drittel der Anwesenden Stimmberechtigten sind Abstimmungen und Wahlen geheim durchzuführen.

VI. Vorstand
15. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Er konstituiert sich selbst.
16. Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die in den vorliegenden Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen werden. Der Vorstand sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und die Durchsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung. Er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.
17. Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Die Vorstandsmitglieder zeichnen mit Kollektivunterschrift zu zweien. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen bezüglich Bank- und Postcheckverkehr.
18. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen. Der Präsident / die Präsidentin stimmt und wählt mit, er / sie fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

VII. Revisionsstelle
19. Die Generalversammlung wählt für die Dauer des Vereinsjahres die Revisionsstelle. Ihr obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung. Sie erstattet jährlich der ordentlichen Generalversammlung Bericht.

VIII. Finanzierung
20. Der Verein wird finanziert durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Erlös aus Veranstaltungen und Sponsoring.
21. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt mindestens Fr. 100.00 für Einzel-mitglieder, mindestens Fr. 160.00 für Paarmitglieder und mindestens Fr. 200.00 für Kollektivmitglieder oder juristische Personen.
22. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede weitergehende Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

IX. Vereinsjahr
23. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

X. Auflösung des Vereins
24. Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die die Auflösung beschliessende Generalversammlung legt fest, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist.

XI. Schlussbestimmung
25. Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 15.01.04 angenommen.
26. An der Generalversammlung vom 29.04.10 wurde die Statutenrevision angenommen, welche nur die Namenanpassungen in Absatz 1 und 2 beinhaltete sowie in Absatz 9 das zusätzliche Traktandum 10 Varia.

Christoph Brogli, Präsident
Pia Spiess, Aktuarin

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